
INGUN Schweiz / AGBs
1. Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich
1 Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen INGUN AG Prüfmittelbau (in der Folge „INGUN“ genannt) und dem Kunden gelten ausschliesslich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge AGB genannt). Kunden können sowohl natürliche als auch juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein.
2 Entgegenstehende Bedingungen des Kunden oder von Dritten haben keinerlei Geltung. Diese gelten nicht als anerkannt, ausser INGUN hätte diesen vorgängig ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Die vorliegenden AGB gelten auch dann, wenn INGUN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an Kunden ausführt oder solche von Kunden bestellt, bzw. entgegennimmt.
3 Alle Vereinbarungen, die zwischen INGUN und dem Kunden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses getroffen werden, sind immer schriftlich festzuhalten.
2. Angebote
1 Alle Angebote, Preise oder sonstigen Zusagen von INGUN sind ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung stets freibleibend. Technische Beschreibungen sowie Angaben in Angeboten, Prospekten, auf der Homepage sowie sonstige Informationen von INGUN sind stets unverbindlich.
2 Sämtliche Zusagen oder Verpflichtungen werden für INGUN erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung, um gültig zu sein. Unterlagen zu Angeboten, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben sind stets nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
1 Die angegebenen Preise von INGUN sind Nettopreise und gelten ab Kreuzlingen, exklusive Versandkosten und exklusive Versicherung. INGUN ist berechtigt, einen angemessenen Kleinmengenzuschlag zu erheben, in der Form, dass der Rechnungsbetrag inklusive diesem Zuschlag netto CHF 50.- erreicht.
2 Annahme oder Ausführung von Aufträgen können von einer Sicherstellung bzw. Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
3 Die von INGUN gestellten Fakturenbeträge sind rein netto, ohne jegliche Abzüge irgendwelcher Art, spätestens innert 30 Tagen, an INGUN zur Zahlung fällig, Erfüllungsort ist stets der Sitz von INGUN. Bei verspäteter Zahlung ist INGUN berechtigt, ab Datum der Fälligkeit Verzugszinsen zu verlangen. Diese betragen 5 %. Schecks gelten erst als Zahlung, wenn INGUN der entsprechende Betrag von der einlösenden Bank definitiv gutgeschrieben wurde.
4 Ein allfälliges Recht des Kunden zur Verrechnung wird wegbedungen.
4. Lieferung
1 Die Frist für Lieferungen von INGUN richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung. Die Einhaltung dieser Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Ist der Kunde mit einer der vorgenannten Pflichten in Verzug, ist INGUN berechtigt, jegliche Lieferungen auszusetzen, bis der Kunde sämtlichen Verpflichtungen vollständig und ordnungsgemäss nachkommt.
2 Die Lieferfrist ist von INGUN eingehalten, wenn dem Kunden die Versandbereitschaft bis zum Ablauf der Frist mitgeteilt wird oder die Ware das Werk zu diesem Zeitpunkt verlassen hat. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung ist einzig die Bereitstellung oder die Übergabe der Ware an das Versandunternehmen oder sonstige mit dem Transport Beauftragte massgebend. Bei Lieferung mit zusätzlich vereinbarter Aufstellung/Installation ist die Frist eingehalten, wenn die Aufstellung/Installation bis zum vereinbarten Ablauf der Frist erfolgt ist.
3 Im Falle höherer Gewalt oder anderer, unvorhersehbarer, aussergewöhnlicher oder Umstände, die nicht INGUN zu vertreten hat – z. B. bei Unruhen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Versorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten von INGUN eintreten, verlängert sich die Frist in angemessenem Umfang, wenn INGUN durch die Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung verhindert wird. Diese verlängert sich mindestens solange, wie die genannten Umstände andauern. Der Kunde wird in diesen Fällen unverzüglich über die Verzögerung unterrichtet. Während dieser Zeit besteht grundsätzlich kein Rücktrittsrecht des Kunden (Ausnahme gemäss Abs. 4 hernach).
4 Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird INGUN von der Liefer- oder Leistungsverpflichtung befreit. Beträgt die unverschuldete Lieferverzögerung länger als einen Monat, kann der Kunde nach Ansetzen einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen dann vom Vertrag zurücktreten, wenn INGUN auch bis zum Ablauf der angesetzten Nachfrist nicht liefert.
5 Eine Schadensersatzpflicht von INGUN ist in allen Fällen des Liefer- oder Leistungsverzuges ausgeschlossen.
5. Mängel
1 Beanstandungen der Ware sind INGUN vom Kunden sofort mitzuteilen. Bei mangelhafter Ware verpflichtet sich INGUN, die beanstandete Ware nachzubessern oder mangelfreie Ersatzware zu liefern. Der Kunde hat die freie Wahl der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. INGUN ist berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der nachträglichen Erfüllung zu verweigern, wenn sie für INGUN unzumutbar ist oder nur mit unverhältnismässig hohen Kosten möglich ist. In diesem Falle ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis angemessen zu mindern. Durch INGUN dem Kunden ersetzte Ware fällt in das Eigentum von INGUN.
2 Mängel der von INGUN gelieferten Waren oder Leistungen müssen spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware INGUN schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen definitiv ausgeschlossen.
3 Jeglicher Schadenersatz im Zusammenhang mit den von INGUN gelieferten Waren- oder Dienstleistungen infolge mangelhafter Ware ist ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
1 Von INGUN gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Gegenleistung im Eigentum von INGUN.
2 Die Verarbeitung oder Umbildung von Waren erfolgt stets als Hersteller, ohne jegliche Verpflichtung. Wird INGUN Miteigentümerin einer verarbeiteten Sache, steht der Wertanspruch von INGUN im Verhältnis vom Rechnungswert zum Wert der fertig gestellten Ware. In Fällen der Verarbeitung und Vermischung hat der Kunde Ware von INGUN unentgeltlich zu verwahren.
7. Immaterialgüterrechte
An allen Abbildungen, Zeichnungen und sämtlichen Unterlagen von INGUN wird das ausschliessliche und alleinige Eigentums-, Urheber- sowie Nutzungsrecht vorbehalten. Dies gilt auch für schriftliche Unterlagen oder elektronische Daten, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Nutzung, Weitergabe an Dritte oder sonstigen Verwendung ist stets eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von INGUN einzuholen.
8. Schriftformerfordernis
Änderungen der AGB und aller Bedingungen von INGUN sowie allenfalls notwendige Erklärungen bedürfen stets der Schriftform inklusive die Abänderung dieser Bestimmung.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von INGUN ist Kreuzlingen.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
1 Bei allfälligen Streitigkeiten zwischen dem Kunden und INGUN ist ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG) anwendbar.
2 Gerichtsstand ist Kreuzlingen oder nach Wahl von INGUN der Sitz des Kunden.
ingun AG Prüfmittelbau
Löwenstrasse 16
8280 Kreuzlingen Schweiz
Tel. +41 / (0)71 672 58 92
Fax +41 / (0)71 672 58 50
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www.ingun.ch